432.210
VSGLEO
CH-BE
Art. 56 Volksschulgesetz (VSG) - Schulversuche
Steuerung, Zuständigkeiten, Aufsicht und Kommunikation - Zuständigkeiten, Aufsicht und Kommunikation
Art. 56 Volksschulgesetz (VSG) · Schulversuche
1. Die Bildungs- und Kulturdirektion kann Schulversuche gestatten oder veranlassen, so insbesondere mit neuen Lehrmitteln, neuen Methoden, neuen Fächern oder neuen Schulformen.
2. Der Kanton übernimmt die zusätzlich anfallenden Kosten für Schulversuche, die von der Bildungs- und Kulturdirektion veranlasst werden. An die zusätzlichen Kosten für gestattete Schulversuche werden Beiträge ausgerichtet.
3. Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen des Voranschlages und unter Vorbehalt der Finanzkompetenz der Bildungs- und Kulturdirektion abschliessend über die Übernahme der zusätzlichen Kosten.
4. Die Bildungs- und Kulturdirektion begleitet die Schulversuche und wertet sie aus.