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Art. 54 Volksschulgesetz (VSG) - Kommunikation und amtliches Publikationsorgan

Steuerung, Zuständigkeiten, Aufsicht und Kommunikation - Zuständigkeiten, Aufsicht und Kommunikation
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Art. 54 Volksschulgesetz (VSG) · Kommunikation und amtliches Publikationsorgan

1. Der Kanton informiert die Gemeinden und die Schulen regelmässig, insbesondere über aktuelle Entwicklungen in der Volksschule und kantonale Unterstützungsangebote.

2. Er kann ein amtliches Publikationsorgan für das Bildungswesen herausgeben. Der Regierungsrat bewilligt die notwendigen Ausgaben zur Finanzierung des Publikationsorgans.

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