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Art. 51b Volksschulgesetz (VSG) - Kantonale Evaluation

Steuerung, Zuständigkeiten, Aufsicht und Kommunikation - Steuerung
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Art. 51b Volksschulgesetz (VSG) · Kantonale Evaluation

1. Der Kanton kann die Qualität der Erfüllung der Aufgaben durch die Gemeinde und die einzelnen Schulen beurteilen.

2. Er erstattet der Gemeinde Bericht über das Ergebnis der Beurteilung und schlägt gegebenenfalls Massnahmen vor zur Verbesserung der Aufgabenerfüllung.

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