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432.210 VSGLEO CH-BE

Art. 51a Volksschulgesetz (VSG) - Qualitätssicherung

Steuerung, Zuständigkeiten, Aufsicht und Kommunikation - Steuerung
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Art. 51a Volksschulgesetz (VSG) · Qualitätssicherung

1. Der Kanton beurteilt die Ergebnisse aus der Berichterstattung der Gemeinde und gibt dieser eine Rückmeldung über die Beurteilung.

2. Er kann Massnahmen zur Verbesserung der Qualität vorschlagen. Im Übrigen gilt Artikel 52a.

3. Er kann Datenerhebungen in den Gemeinden durchführen oder auf Daten der Gemeinden greifen.

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