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Art. 51 Volksschulgesetz (VSG) - Gemeinde

Steuerung, Zuständigkeiten, Aufsicht und Kommunikation - Steuerung
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Art. 51 Volksschulgesetz (VSG) · Gemeinde

1. Die Gemeinde stellt das Volksschulangebot nach der Gesetzgebung bereit.

2. Die Gemeinde

a **\* konkretisiert die Inhalte und die Ziele,

b **\* ergänzt und konkretisiert die Rahmenbedingungen,

c **\* ist verantwortlich für die Umsetzung,

d **\* überprüft die Ergebnisse und trifft die erforderlichen Massnahmen.

3. Sie erstattet dem Kanton regelmässig strukturiert Bericht über die Ergebnisprüfung und die getroffenen Massnahmen.

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