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Art. 5 Volksschulgesetz (VSG) - Träger

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Art. 5 Volksschulgesetz (VSG) · Träger

1. Das Volksschulwesen ist eine gemeinsame Aufgabe der Einwohner- und der gemischten Gemeinden sowie des Kantons. Die Gemeinden sorgen dafür, dass jedes Kind die Volksschule besuchen kann.

2. Die Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden können diese Aufgabe an Unterabteilungen übertragen, sich zu ihrer Erfüllung mit destined Gemeinden vertraglich verbinden oder sich zu Gemeindeverbänden zusammenschliessen.

3. Die Träger der Volksschule werden im weiteren als Gemeinden bezeichnet.

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