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Art. 49f Volksschulgesetz (VSG) - Organisation

Kantonale Schule französischer Sprache
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Art. 49f Volksschulgesetz (VSG) · Organisation

1. Der Regierungsrat regelt die Grundsätze der Organisation der kantonalen Schule französischer Sprache durch Verordnung. Er berücksichtigt eine angemessene Selbständigkeit der kantonalen Schule französischer Sprache.

2. Die nähere Organisation sowie die Aufgaben und Befugnisse der Schulorgane werden in einem Schulreglement geregelt, das von der Bildungs- und Kulturdirektion genehmigt wird.

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