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Art. 49e Volksschulgesetz (VSG) - Aufnahme

Kantonale Schule französischer Sprache
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Art. 49e Volksschulgesetz (VSG) · Aufnahme

1. Die kantonale Schule französischer Sprache nimmt Kinder französisch-, italienisch- oder romanischsprachiger Eltern auf, sofern genügend Plätze vorhanden sind. Sie kann ausnahmsweise von der Voraussetzung der Sprache der Eltern abweichen.

2. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, nach welchen Kriterien Kinder aufgenommen werden, wenn nicht genügend Plätze vorhanden sind. Er berücksichtigt insbesondere das Arbeitsverhältnis der Eltern mit dem Kanton oder dem Bund sowie die Verankerung der Kinder in der französischen Sprache und ihrer kulturellen Eigenart.

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