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Art. 49c Volksschulgesetz (VSG) - Zweck

Kantonale Schule französischer Sprache
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Art. 49c Volksschulgesetz (VSG) · Zweck

1. Die kantonale Schule französischer Sprache trägt zur Stärkung der Zweisprachigkeit des Kantons und der Mehrsprachigkeit des Bundes bei.

2. Sie ermöglicht den französischsprachigen Schülerinnen und Schülern, ihre Identität zu bewahren sowie ihre sprachliche und kulturelle Eigenart zu erhalten.

3. Sie ermöglicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons und des Bundes sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Organisationen im Interesse des Bundes, ihre Kinder eine französischsprachige Volksschule besuchen zu lassen.

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