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Art. 49a2 Volksschulgesetz (VSG) - Bemessung und Zuständigkeit

Kantonsbeiträge - Schülertransporte - Betreuung während der Ferienzeit
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Art. 49a2 Volksschulgesetz (VSG) · Bemessung und Zuständigkeit

1. Der Beitrag wird pauschaliert und beträgt höchstens 30 Prozent der Normkosten.

2. Der Regierungsrat

a) bewilligt die Beiträge unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse der Bildungs- und Kulturdirektion abschliessend und

b) regelt insbesondere die Höhe des Pauschalbeitrags durch Verordnung.

3. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion gewährt die Beiträge des Kantons an die einzelnen Gemeinden.

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