432.210
VSGLEO
CH-BE
Art. 49a2 Volksschulgesetz (VSG) - Bemessung und Zuständigkeit
Kantonsbeiträge - Schülertransporte - Betreuung während der Ferienzeit
Art. 49a2 Volksschulgesetz (VSG) · Bemessung und Zuständigkeit
1. Der Beitrag wird pauschaliert und beträgt höchstens 30 Prozent der Normkosten.
2. Der Regierungsrat
a) bewilligt die Beiträge unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse der Bildungs- und Kulturdirektion abschliessend und
b) regelt insbesondere die Höhe des Pauschalbeitrags durch Verordnung.
3. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion gewährt die Beiträge des Kantons an die einzelnen Gemeinden.