Art. 49a Volksschulgesetz (VSG)
Art. 49a Volksschulgesetz (VSG)
1. Der Kanton kann Beiträge leisten an Gemeinden, die durch Schülertransportkosten erheblich belastet sind. Er berücksichtigt dabei insbesondere den Anteil der Schülerinnen und Schüler mit unzumutbaren Schulwegen, die topographischen Voraussetzungen und die Siedlungsstruktur.
2. Die Beiträge betragen 30 bis 50 Prozent der Kosten von effizient durchgeführten Schülertransporten.
3. In Einzelfällen kann die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion die Beiträge erhöhen oder den Kreis der berechtigten Gemeinden ausweiten, wenn
a. eine Anpassung der Schulstruktur Einsparungen für den Kanton zur Folge hat oder
b. extreme Verhältnisse bezüglich der Kriterien nach Absatz 1 vorliegen.
4. Der Kanton kann die Beiträge zur Erhaltung eines ausgeglichenen Finanzhaushalts plafonieren. Eine allfällige Priorisierung richtet sich nach den Kriterien gemäss Absatz 1.
5. Der Regierungsrat bewilligt die Beiträge unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse der Bildungs- und Kulturdirektion abschliessend.
6. Er regelt die Berechtigung für Beiträge, die Beitragsbemessung und den Vollzug durch Verordnung.