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Art. 49 Volksschulgesetz (VSG)

Kantonsbeiträge - Schulbibliotheken und Schulmediatheken
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Art. 49 Volksschulgesetz (VSG)

1. Der Kanton kann den Gemeinden Beiträge an ihre Schulbibliotheken und -mediotheken ausrichten. Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung.

2. Die Beiträge bewilligt der Regierungsrat unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion abschliessend.

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