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Art. 48 Volksschulgesetz (VSG) - Schulanlagen

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Art. 48 Volksschulgesetz (VSG) · Schulanlagen

1. Die Gemeinden sorgen für Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Schulanlagen und deren Ausrüstung. Für den Turn- und Sportunterricht der Schulen sollen geeignete Anlagen zur Verfügung stehen.

2. Die regionalen Schulinspektorate stehen den Gemeinden beratend zur Verfügung.

3. Zur Sicherstellung des Unterrichts erlässt der Regierungsrat Minimalvorschriften für den Neu- und Umbau von Schul- und Schulsportanlagen.

4. Schul- und Schulsportanlagen sind in angemessener Weise auch für ausserschulische Zwecke zur Verfügung zu stellen.

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