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Art. 47 Volksschulgesetz (VSG) - Gemeindebeschlüsse

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Art. 47 Volksschulgesetz (VSG) · Gemeindebeschlüsse

1. Die Gemeinden beschliessen über

a die Schaffung oder Aufhebung von Kindergarten-, Primar-, Real- und Sekundarklassen,

b die Einführung und Aufhebung von fakultativem Unterricht,

c die Einführung und Aufhebung von Bildungsangeboten gemäss Artikel 17 Absatz 2.

2. Der Gemeinderat ist für Beschlüsse gemäss Absatz 1 Buchstabe a zuständig, wenn die Gemeinde keine andere Regelung trifft.

3. Beschlüsse gemäss Absatz 1 unterliegen der Genehmigung durch die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion. Der Regierungsrat kann anstelle von Einzelgenehmigungen Rahmenbestimmungen über Klassen- und Lektionenzahlen erlassen, innerhalb deren die Gemeinde ihre Beschlüsse gemäss Absatz 1 selbständig fasst.

4. Für die Bereiche gemäss Absatz 1 kann der Regierungsrat Richtlinien erlassen, insbesondere auch für die Schülerzahlen.

5. Die Bildungs- und Kulturdirektion kann anstelle der Gemeinde verfügen, sofern deren Beschlüsse gemäss Absatz 1 nicht den Richtlinien entsprechen.

6. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion entscheidet auf Antrag der Gemeinde über die Einführung und Aufhebung von Förder- und Niveauunterricht an der Sekundarstufe I.

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