Art. 47 Volksschulgesetz (VSG) - Gemeindebeschlüsse
Art. 47 Volksschulgesetz (VSG) · Gemeindebeschlüsse
1. Die Gemeinden beschliessen über
a die Schaffung oder Aufhebung von Kindergarten-, Primar-, Real- und Sekundarklassen,
b die Einführung und Aufhebung von fakultativem Unterricht,
c die Einführung und Aufhebung von Bildungsangeboten gemäss Artikel 17 Absatz 2.
2. Der Gemeinderat ist für Beschlüsse gemäss Absatz 1 Buchstabe a zuständig, wenn die Gemeinde keine andere Regelung trifft.
3. Beschlüsse gemäss Absatz 1 unterliegen der Genehmigung durch die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion. Der Regierungsrat kann anstelle von Einzelgenehmigungen Rahmenbestimmungen über Klassen- und Lektionenzahlen erlassen, innerhalb deren die Gemeinde ihre Beschlüsse gemäss Absatz 1 selbständig fasst.
4. Für die Bereiche gemäss Absatz 1 kann der Regierungsrat Richtlinien erlassen, insbesondere auch für die Schülerzahlen.
5. Die Bildungs- und Kulturdirektion kann anstelle der Gemeinde verfügen, sofern deren Beschlüsse gemäss Absatz 1 nicht den Richtlinien entsprechen.
6. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion entscheidet auf Antrag der Gemeinde über die Einführung und Aufhebung von Förder- und Niveauunterricht an der Sekundarstufe I.