Art. 46a Volksschulgesetz (VSG) - Basisstufe und cycle élémentaire
Art. 46a Volksschulgesetz (VSG) · Basisstufe und cycle élémentaire
1. Die Gemeinden können beschliessen, dass Schülerinnen und Schüler des Kindergartens und des ersten und zweiten Primarschuljahrs ganz oder teilweise gemeinsam unterrichtet werden, sofern
a) längerfristig eine genügende Anzahl Kinder den gemeinsamen Unterricht besuchen wird,
b) geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind,
c) besondere unterrichtliche Massnahmen getroffen werden,
d) eine hinreichende pädagogische Qualität gewährleistet ist und
e) genügend personelle Ressourcen von Kanton und Gemeinden zur Verfügung gestellt werden können.
2. Beschlüsse gemäss Absatz 1 unterliegen der Genehmigung der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion.
3. Zur Erhaltung eines ausgeglichenen Finanzhaushalts des Kantons kann der Regierungsrat die personellen Ressourcen, die für den gemeinsamen Unterricht gemäss Absatz 1 zur Verfügung gestellt werden, kontingentieren. Er regelt die Kriterien für die Vergabe des Kontingents, wobei die wohnortsnahe Schulung der Kinder, die Optimierung der Schulorganisation sowie die regionale Verteilung der Angebote zu berücksichtigen sind.