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Art. 46 Volksschulgesetz (VSG) - Klassen

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Art. 46 Volksschulgesetz (VSG) · Klassen

Die Schülerinnen und Schüler werden in Kindergartenklassen, in Primarklassen sowie in Real- und Sekundarklassen unterrichtet.

Wo die örtlichen Verhältnisse dies erfordern, können Schülerinnen und Schüler der Primar- und der Realklassen gemeinsam unterrichtet werden.

Wo die wohnortsnahe Schulung es erfordert, können Schülerinnen und Schüler des Kindergartens und der ersten Jahre der Primarstufe ausnahmsweise ganz oder teilweise gemeinsam unterrichtet werden.

Die Gemeinden können durch Reglement bestimmen, dass Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I teilweise oder durchwegs gemeinsam unterrichtet werden. Dabei sind besondere unterrichtliche Massnahmen zu treffen. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

Die Vorbereitung innerhalb der Sekundarstufe I auf weiterführende Schulen erfolgt in speziellen Klassen oder durch zusätzlichen Unterricht. Die Organisation des ersten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs richtet sich nach der Mittelschulgesetzgebung.

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