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Art. 4 Volksschulgesetz (VSG) - Freiheits- und Elternrechte

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Art. 4 Volksschulgesetz (VSG) · Freiheits- und Elternrechte

1. Die öffentliche Volksschule ist konfessionell neutral. Sie darf die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die im Zivilgesetzbuch[4] geordneten Elternrechte nicht beeinträchtigen.

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