432.210
VSGLEO
CH-BE
Art. 35 Volksschulgesetz (VSG) - Schulkommissionen
Organisation und Führung der Volkschulen
Art. 35 Volksschulgesetz (VSG) · Schulkommissionen
1. Die Schulkommissionen stellen die gute Führung der Volksschulen sicher.
2. Die Schulkommissionen
a) sorgen dafür, dass jedes Kind die Volksschule gemäss der kantonalen Gesetzgebung besucht,
b) sorgen für die Verankerung der Schulen in der Gemeinde,
c) legen die strategische Ausrichtung der Schulen fest,
d) nehmen die übrigen Aufgaben und Befugnisse gemäss der Volksschulgesetzgebung, der Lehreranstellungsgesetzgebung und den Bestimmungen der Gemeinde wahr.