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Art. 34 Volksschulgesetz (VSG) - Organisation

Organisation und Führung der Volkschulen
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Art. 34 Volksschulgesetz (VSG) · Organisation

1. Die Gemeinden legen die Volksschulen als die Organisationseinheiten fest, die die Aufgaben der Volksschule erfüllen.

2. Die Volksschulen werden von Schulkommissionen beaufsichtigt und von Schulleitungen geführt. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

3. Die Gemeinden können Aufgaben und Befugnisse, die die Volksschulgesetzgebung oder die Lehreranstellungsgesetzgebung den Schulkommissionen zuweist, der Schulleitung oder anderen Gemeindebehörden übertragen. Die Trennung zwischen der Aufsicht durch politische Gemeindebehörden und der pädagogischen und betrieblichen Führung der Volksschulen durch die Schulleitungen ist jedoch zu beachten.

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