432.210
VSGLEO
CH-BE
Art. 33 Volksschulgesetz (VSG) - Strafe bei Schulversäumnis, Massnahmen
Die Eltern
Art. 33 Volksschulgesetz (VSG) · Strafe bei Schulversäumnis, Massnahmen
1. Die Strafe bei Schulversäumnis ist Busse. Bei deren Bemessung berücksichtigt das Gericht im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze insbesondere die versäumte Unterrichtszeit.
2. Die Urteile sind nach Eintritt der Rechtskraft unverzüglich der Schulkommission und der Schulleitung zuzustellen. Die eingegangenen Bussen sind den Gemeinden zu überweisen.
3. Stellt das Gericht fest, dass eine Schülerin oder ein Schüler gefährdet oder verwahrlost ist, benachrichtigt es die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde; hievon gibt es der zuständigen Schulkommission und der Schulleitung Kenntnis.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
SK 2020 314 · be (Art. 33 VSG)
Couple Appeals Compulsory Education Violations Over Claimed Foreign Residency
Cited in the dispositive (VII. B.I and II.) as a legal provision violated (Volksschulgesetz).