432.210
VSGLEO
CH-BE
Art. 32 Volksschulgesetz (VSG) - Verantwortlichkeit für den Schulbesuch
Die Eltern
Art. 32 Volksschulgesetz (VSG) · Verantwortlichkeit für den Schulbesuch
1. Die Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder in die Volksschule zu schicken.
2. Wer ein Kind, für dessen Schulbesuch er verantwortlich ist, schuldhaft nicht in die Volksschule schickt, ist strafbar. Die Schulkommission hat in diesem Fall nach Anhören der Betroffenen Anzeige zu erstatten.
3. Die Eltern helfen mit, gute Lernvoraussetzungen zu schaffen, insbesondere indem sie ihre Kinder ausgeruht und ernährt in die Volksschule schicken.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
SK 2020 314 · be (Art. 32 VSG)
Couple Appeals Compulsory Education Violations Over Claimed Foreign Residency
Cited in the dispositive (VII. B.I and II.) as a legal provision violated (Volksschulgesetz).