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432.210 VSGLEO CH-BE

Art. 31 Volksschulgesetz (VSG) - Zusammenarbeit, Elternmitsprache

Die Eltern
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Art. 31 Volksschulgesetz (VSG) · Zusammenarbeit, Elternmitsprache

1. Die in diesem Gesetz den Eltern übertragenen Rechte und Pflichten werden durch die im Zivilgesetzbuch bezeichneten Personen und nach dessen Bestimmungen ausgeübt.

2. Schulkommission, Schulleitung, Lehrerschaft und Eltern sind gegenseitig zur Zusammenarbeit verpflichtet.

3. Die Eltern sind von der Volksschule regelmässig und in angemessener Weise über die schulische Entwicklung und das Verhalten ihrer Kinder sowie über wichtige Geschehnisse und Vorhaben im Zusammenhang mit dem Unterricht und dem Schulbetrieb zu informieren.

4. Die Eltern werden einzeln oder als Gesamtheit auf ihr Verlangen durch die betreffenden Lehrkräfte, die Schulleitung oder die Schulkommission angehört und beraten. Sie haben das Recht, den Unterricht ihrer Kinder gelegentlich zu besuchen. Im besonderen besteht die Informations- und Anhörungspflicht der Schule gegenüber den Eltern während des Vorbereitungsverfahrens zu Übertritten und bei Übertrittsentscheiden innerhalb der Volksschule.

5. Die Gemeinde kann weitere Formen der Mitsprache und Mitwirkung der Eltern vorsehen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

BK 2019 35 · be (Art. 31 Abs. 4 des Volksschulgesetzes [VSG; BSG 432.210])
Complainant v. Teacher and Education Officials: Endangerment, Abuse of Office, and Extortion Claim Denied
Cited in the reasoning regarding the right to a joint meeting with parents, not in the dispositive.