432.210
VSGLEO
CH-BE
Art. 29 Volksschulgesetz (VSG) - Mängel in Erziehung und Pflege
Die Schülerinnen und Schüler
Art. 29 Volksschulgesetz (VSG) · Mängel in Erziehung und Pflege
1. Sind Anzeichen für Mängel in der Erziehung oder Pflege oder für eine anderweitige Gefährdung der Schülerinnen und Schüler vorhanden, informiert die Lehrerschaft oder die Schulleitung die Eltern.
2. Nötigenfalls benachrichtigt die Schulkommission die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Zum Schutz des Kindes kann in Ausnahmefällen die Benachrichtigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ohne vorgängige Information der Eltern erfolgen.