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432.210 VSGLEO CH-BE

Art. 29 Volksschulgesetz (VSG) - Mängel in Erziehung und Pflege

Die Schülerinnen und Schüler
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Art. 29 Volksschulgesetz (VSG) · Mängel in Erziehung und Pflege

1. Sind Anzeichen für Mängel in der Erziehung oder Pflege oder für eine anderweitige Gefährdung der Schülerinnen und Schüler vorhanden, informiert die Lehrerschaft oder die Schulleitung die Eltern.

2. Nötigenfalls benachrichtigt die Schulkommission die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Zum Schutz des Kindes kann in Ausnahmefällen die Benachrichtigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ohne vorgängige Information der Eltern erfolgen.

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