432.210
VSGLEO
CH-BE
Art. 27 Volksschulgesetz (VSG) - Absenzen, Dispensation
Die Schülerinnen und Schüler
Art. 27 Volksschulgesetz (VSG) · Absenzen, Dispensation
1. Die Schülerinnen und Schüler haben den Unterricht im zeitlichen Rahmen des Stundenplans zu besuchen.
2. In jeder Klasse ist eine Kontrolle der Absenzen zu führen.
3. Die Eltern sind berechtigt, ihre Kinder nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule an höchstens fünf Halbtagen pro Kindergarten- oder Schuljahr nicht in die Volksschule zu schicken.
4. Sie sind überdies berechtigt, ihre Kinder während des ersten Kindergartenjahrs den Kindergarten mit einem reduzierten Pensum besuchen zu lassen.
5. Zusätzlich kann die Schulleitung in begründeten Fällen Schülerinnen und Schüler teilweise oder vorübergehend ganz vom Schulbesuch befreien.
6. Der Regierungsrat regelt die Absenzen und Dispensationen durch Verordnung.