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Art. 26 Volksschulgesetz (VSG) - Übertritt in die Sekundarstufe I, Durchlässigkeit

Die Schülerinnen und Schüler
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Art. 26 Volksschulgesetz (VSG) · Übertritt in die Sekundarstufe I, Durchlässigkeit

1. Für den Übertritt in die Sekundarstufe I gelten folgende Voraussetzungen

a. für den Eintritt in eine Realklasse das absolvierte Pensum der Primarstufe,

b. für den Eintritt in eine Sekundarklasse das erfolgreiche Ergebnis aus dem Übertrittsverfahren,

c. * für den Eintritt in Zusammenarbeitsformen gemäss Artikel 46 Absatz 4 die Zuweisung aufgrund der Ergebnisse des Übertrittsverfahrens.

2. In eine Sekundarklasse werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, bei denen sich begründet annehmen lässt, dass sie den erhöhten Anforderungen des Unterrichts genügen werden.

3. Für den ganzen Kanton gilt ein einheitlich gestaltetes Übertrittsverfahren. Der Regierungsrat

a. * regelt das Nähere durch Verordnung, insbesondere den Beizug der Eltern, die Mitwirkung der Lehrerschaft der vorbereitenden und der weiterführenden Klassen oder Schulen bei den Eignungsabklärungen sowie das Vorgehen beim Übertrittsentscheid,

b. * bewilligt die Ausgaben abschliessend.

4. Der Regierungsrat regelt den Schultypenwechsel und die Zulassung zum Vorbereitungsunterricht für den Übertritt in die Sekundarstufe II. Die Mittelschulgesetzgebung bleibt vorbehalten.

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