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Art. 25 Volksschulgesetz (VSG) - Laufbahn

Die Schülerinnen und Schüler
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Art. 25 Volksschulgesetz (VSG) · Laufbahn

1. Die Zeit für das Durchlaufen der Volksschule ist im Einzelfall vom Entwicklungsstand der Schülerin oder des Schülers abhängig. Ausnahmsweise kann sie ein oder höchstens zwei Jahre länger oder kürzer dauern.

2. Den Schülerinnen und Schülern werden periodisch Berichte oder Zeugnisse ausgestellt, ab dem dritten Primarschuljahr auch mit Noten; sie dienen der Schülerbeurteilung und sind Grundlage für die weitere Schulung.

3. Der Regierungsrat erlässt nähere Bestimmungen.

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