432.210
VSGLEO
CH-BE
Art. 24 Volksschulgesetz (VSG) - Vorzeitige Entlassung, zusätzliches Schuljahr
Die Schülerinnen und Schüler
Art. 24 Volksschulgesetz (VSG) · Vorzeitige Entlassung, zusätzliches Schuljahr
1. Liegen zwingende Gründe vor, kann die Schulkommission auf Gesuch der Eltern oder auf Antrag der Schulleitung und nach Anhören der Eltern Schülerinnen und Schüler vom Abschluss des zweitletzten Schuljahres hinweg aus der Schulpflicht entlassen. Die Lehrerschaft und in der Regel eine kantonale Erziehungsberatungsstelle sind vorgängig anzuhören.
2. Haben Schülerinnen und Schüler bereits elf Jahre Volksschule absolviert und sind sie nicht mehr lernbereit oder bereiten sie durch ihr Verhalten besondere Schwierigkeiten, kann die Schulkommission ihnen den Besuch der letzten Klasse der Volksschule sowohl vor als auch nach Beginn des Schuljahrs verweigern.
3. ...