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432.210 VSGLEO CH-BE

Art. 22 Volksschulgesetz (VSG) - Eintrittsalter und Volksschulpflicht

Die Schülerinnen und Schüler
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Art. 22 Volksschulgesetz (VSG) · Eintrittsalter und Volksschulpflicht

1. Jedes Kind, das bis zum 31. Juli das vierte Altersjahr zurückgelegt hat, tritt auf den darauffolgenden 1. August in den Kindergarten ein.

2. Die Eltern können ihr Kind ein Jahr später in das erste Kindergartenjahr eintreten lassen.

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