432.210
VSGLEO
CH-BE
Art. 22 Volksschulgesetz (VSG) - Eintrittsalter und Volksschulpflicht
Die Schülerinnen und Schüler
Art. 22 Volksschulgesetz (VSG) · Eintrittsalter und Volksschulpflicht
1. Jedes Kind, das bis zum 31. Juli das vierte Altersjahr zurückgelegt hat, tritt auf den darauffolgenden 1. August in den Kindergarten ein.
2. Die Eltern können ihr Kind ein Jahr später in das erste Kindergartenjahr eintreten lassen.