432.210
VSGLEO
CH-BE
Art. 21m Volksschulgesetz (VSG) - Inhalt der Leistungsvereinbarung
Besonderes Volksschulangebot - Übertragung der Aufgaben
Art. 21m Volksschulgesetz (VSG) · Inhalt der Leistungsvereinbarung
1. Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere
a) die Art, den Umfang und die Abgeltung der Leistung,
b) die Qualitätsanforderungen,
c) die Wirkungs- und Leistungsziele,
d) die Berichterstattung,
e) die Unterrichtssprache,
f) das Angebot an Lehrmitteln und Medien,
g) die Kosten für das Tagesschulangebot,
h) die Fürsorgemassnahmen,
i) die Berufswahlvorbereitung,
k) den kirchlichen Unterricht,
l) die Schulsozialarbeit,
m) die Klassenorganisation,
n) die anzuwendenden Hilfsmittel zur Vereinfachung oder Vereinheitlichung des Vollzugs der übertragenen Aufgabe,
o) die Schülertransporte,
p) den schulärztlichen und den schulzahnärztlichen Dienst.
2. Der Regierungsrat regelt die Qualitätsanforderungen durch Verordnung.