Art. 21f Volksschulgesetz (VSG) - 2. Im Speziellen
Art. 21f Volksschulgesetz (VSG) · 2. Im Speziellen
1. Besteht ein Bedarf des Kindes an einem besonderen Volksschulangebot und an einer Unterbringung in einer besonderen Volksschule und sind die Eltern mit der Unterbringung einverstanden, verfügt die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion das besondere Volksschulangebot und vermittelt die Unterbringung gemäss dem Gesetz vom 3. Dezember 2020 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG).
2. Im Übrigen werden das besondere Volksschulangebot und die Unterbringung angeordnet durch
a) die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder ein Gericht, wenn die Unterbringung nicht einvernehmlich vermittelt werden kann,
b) die Jugendstrafbehörde bei jugendstrafrechtlichen Massnahmen.
3. Braucht ein Kind für längere Zeit Spitalpflege, gilt es als dem besonderen Volksschulangebot zugewiesen.
4. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.