Art. 21d Volksschulgesetz (VSG) - Zusammenarbeit
Art. 21d Volksschulgesetz (VSG) · Zusammenarbeit
Bei der Ermittlung des Bedarfs des Kindes an einem besonderen Volksschulangebot arbeitet die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion mit Personen aus dem schulischen, therapeutischen, medizinischen und sozialen Bereich, mit öffentlichen und privaten Einrichtungen, mit den Verwaltungsbehörden sowie mit allen Instanzen der Zivil- und Strafrechtspflege zusammen, soweit diese mit dem betreffenden Kind befasst sind.
Diese Instanzen, Behörden, Einrichtungen und Personen sind verpflichtet, die verlangten Informationen zu erteilen. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
Die Datenbekanntgabe richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung. Zusätzlich können die Instanzen, Behörden, Einrichtungen und Personen gemäss Absatz 1 und die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion einander im Einzelfall Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, insbesondere über die Gesundheit sowie das familiäre, soziale und schulische Umfeld, bekannt geben, wenn die Daten zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgabe zwingend erforderlich sind. Besondere Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.