432.210
VSGLEO
CH-BE
Art. 21c Volksschulgesetz (VSG) - Bedarfsermittlung
Besonderes Volksschulangebot - Zuweisungsverfahren
Art. 21c Volksschulgesetz (VSG) · Bedarfsermittlung
1. Der Bedarf des Kindes an einem besonderen Volksschulangebot, insbesondere an verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen, wird in der Regel standardisiert ermittelt.
2. Er wird bei veränderten Umständen überprüft.
3. Der Regierungsrat regelt das Standardisierte Abklärungsverfahren (SAV), insbesondere die Zuständigkeit und den Zugang, durch Verordnung.