Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
432.210 VSGLEO CH-BE

Art. 21c Volksschulgesetz (VSG) - Bedarfsermittlung

Besonderes Volksschulangebot - Zuweisungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (137 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21c Volksschulgesetz (VSG) · Bedarfsermittlung

1. Der Bedarf des Kindes an einem besonderen Volksschulangebot, insbesondere an verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen, wird in der Regel standardisiert ermittelt.

2. Er wird bei veränderten Umständen überprüft.

3. Der Regierungsrat regelt das Standardisierte Abklärungsverfahren (SAV), insbesondere die Zuständigkeit und den Zugang, durch Verordnung.

← Art. 21b Volksschulgesetz (VSG) Geltungsbereich Art. 21d Volksschulgesetz (VSG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →