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Art. 21b Volksschulgesetz (VSG)

Besonderes Volksschulangebot - Steuerung
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Art. 21b Volksschulgesetz (VSG)

1. Der Kanton legt die Inhalte, die Ziele und die Rahmenbedingungen des besonderen Volksschulangebots fest.

2. Er sorgt für die Bereitstellung, die Koordination und die Überprüfung des Angebots.

3. Er fördert den Wissens- und Erfahrungsaustausch zwischen den Schulen mit integrativen bzw. separativen Angeboten. Er sorgt durch beratende, begleitende und anderweitige Unterstützung für die erforderliche Tragfähigkeit der Schulen.

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