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Art. 1c Volksschulgesetz (VSG) - Allgemeines Volksschulangebot

Volksschulangebot
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Art. 1c Volksschulgesetz (VSG) · Allgemeines Volksschulangebot

1. Das allgemeine Volksschulangebot umfasst

a) das Regelschulangebot,

b) das besondere Volksschulangebot.

2. Das Regelschulangebot umfasst insbesondere

a) den Regelschulunterricht,

b) die einfachen sonderpädagogischen Massnahmen,

c) die unterstützenden Massnahmen,

d) die Schülertransporte,

e) den schulärztlichen und den schulzahnärztlichen Dienst.

3. Das besondere Volksschulangebot umfasst insbesondere

a) den Sonderschulunterricht,

b) die verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen,

c) den Unterricht mit besonderer Betreuung,

d) die Schülertransporte,

e) den schulärztlichen und den schulzahnärztlichen Dienst.

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