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Art. 17 Volksschulgesetz (VSG) - Integration und einfache sonderpädagogische Massnahmen

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Art. 17 Volksschulgesetz (VSG) · Integration und einfache sonderpädagogische Massnahmen

1. Schülerinnen und Schülern, deren schulische Ausbildung durch Störungen und Behinderungen oder durch Probleme bei der sprachlichen und kulturellen Integration erschwert wird, sowie Schülerinnen und Schülern mit ausserordentlichen Begabungen soll in der Regel der Besuch der ordentlichen Bildungsgänge ermöglicht werden.

1a Findet der Besuch von Schülerinnen und Schülern, deren schulische Ausbildung durch Störungen und Behinderungen oder durch Probleme bei der sprachlichen und kulturellen Integration erschwert wird, in ordentlichen Bildungsgängen statt, ist zu gewährleisten, dass die leistungsstarken Mitschülerinnen und Mitschüler bedarfsgerecht gefördert werden.

2. Die Bildungsziele werden soweit nötig durch einfache sonderpädagogische Massnahmen wie Spezialunterricht, besondere Förderung oder Schulung in besonderen Klassen, die grundsätzlich in Schulen mit Regelklassen zu integrieren sind, angestrebt.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung, insbesondere

a. die Organisation des Spezialunterrichts und der besonderen Klassen,

b. die Massnahmen zur besonderen Förderung,

c. die Zuweisungsverfahren.

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