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Art. 16 Volksschulgesetz (VSG) - Kirchlicher Unterricht

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Art. 16 Volksschulgesetz (VSG) · Kirchlicher Unterricht

1. Im Abschlussjahr des kirchlichen Unterrichts ist der Stundenplan so zu gestalten, dass für diesen Unterricht zwei Lektionen pro Woche während der ordentlichen Schulzeit frei bleiben. Die obligatorische Lektionenzahl pro Woche gemäss Lehrplan darf für die einzelnen Schülerinnen und Schüler jedoch nicht unterschritten werden.

2. Zwischen den örtlichen Kirchenbehörden und der Schulleitung kann eine andere Ordnung getroffen werden, wobei die von der Schule freizuhaltende Unterrichtszeit gemäss Absatz 1 insgesamt nicht überschritten werden darf. Wenn keine Einigung erreicht wird, entscheidet die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion.

3. Die Gemeinden stellen den anerkannten Landeskirchen für deren kirchlichen Unterricht nötigenfalls Schulräume zur Verfügung. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion.

4. Auf Gesuch der zuständigen kirchlichen Instanzen gibt die Schulleitung den Schülerinnen und Schülern im Rahmen des kirchlichen Unterrichts an der Primarstufe insgesamt bis zu zwei Tagen, an der Sekundarstufe I insgesamt bis zu drei Tagen frei. Die auf der Primarstufe unbeanspruchten Tage sind nicht übertragbar. Auf die schulorganisatorischen Verhältnisse ist angemessen Rücksicht zu nehmen.

5. ...

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