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Art. 14f Volksschulgesetz (VSG) - 3 Beschränkung des Angebots

Volksschulangebot
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Art. 14f Volksschulgesetz (VSG) · 3 Beschränkung des Angebots

1. Übersteigt die Nachfrage das gemäss dem Lastenausgleich finanzierte Tagesschulangebot (Art. 14e Abs. 3), kann die Gemeinde die Zulassung beschränken.

2. Ist die Zulassung beschränkt, werden Kinder bevorzugt, deren Integration in die Volksschule durch den Besuch des Tagesschulangebots nachweislich unterstützt werden kann oder deren Eltern

a zur Existenzsicherung auf ein Tagesschulangebot angewiesen sind oder

b berufstätig sind oder

c in einer Erstausbildung stehen.

3. Der Regierungsrat regelt die Zulassung im Weiteren durch Verordnung.

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