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Art. 14e Volksschulgesetz (VSG) - 2 Kosten

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Art. 14e Volksschulgesetz (VSG) · 2 Kosten

1. Die Normlohnkosten abzüglich der anrechenbaren Erträge werden gemäss dem Lastenausgleich Lehrergehälter vom Kanton und von den Gemeinden getragen.

2. Der Regierungsrat legt die Normlohnkosten und die anrechenbaren Erträge durch Verordnung fest. Er kann für Tagesschulen mit tiefem pädagogischem Anspruch andere Ansätze festlegen.

3. Zur Erhaltung eines ausgeglichenen Finanzhaushalts kann der Regierungsrat den maximalen Umfang des Tagesschulangebots festlegen, das die Gemeinden anzubieten haben und das gemäss dem Lastenausgleich finanziert wird. Er berücksichtigt dabei eine wirksame und optimale Aufgabenerfüllung und Organisation der Volksschule.

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