Art. 14d Volksschulgesetz (VSG) - Tagesschule 1 Angebot
Art. 14d Volksschulgesetz (VSG) · Tagesschule 1 Angebot
1. Tagesschulangebote tragen zur Erfüllung der Aufgaben der Volksschule bei.
2. Als Tagesschulangebote gelten
a) Morgenbetreuung,
b) Mittagsbetreuung mit Verpflegung,
c) Aufgabenbetreuung,
d) Nachmittagsbetreuung.
3. Die Gemeinden haben mindestens diejenigen Tagesschulangebote zu führen, für die eine genügende Nachfrage besteht.
4. Sie können die Führung der Tagesschulangebote ganz oder teilweise an Private übertragen, sofern die Aufsicht durch die Schulkommission und die Zusammenarbeit mit der Schulleitung gewährleistet sind.
5. Der Regierungsrat
a) regelt durch Verordnung, ab wann die Nachfrage im Sinne von Absatz 3 genügend ist,
b) erlässt Minimalvorschriften über die Qualitätsstandards, insbesondere über die Ausbildung des Personals und die Räume, sowie das Qualitätsmanagement,
c) kann die Verwendung einer Webapplikation für die Administration durch Verordnung vorschreiben.
6. Bei der Verwendung der Webapplikation gelten die Artikel 56, 57 und 112 des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG)[[8]](#paragraphtext_content_fn_3228690_2_8_c) sinngemäss.