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Art. 14a Volksschulgesetz (VSG) - 2 Verwendung

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Art. 14a Volksschulgesetz (VSG) · 2 Verwendung

1. Wenn die Ideen und Ziele des Lehrplans oder die Koordination es erfordern, kann die Bildungs- und Kulturdirektion vorgeben, welche Lehrmittel verwendet werden müssen, wobei weitmöglichst Wahlobligatorien zu schaffen sind. Die Gründe für den Ausschluss eines Lehrmittels sind in Absatz 2 abschliessend geregelt. Für den französischsprachigen Kantonsteil gelten die interkantonalen Bestimmungen.

2. Die Bildungs- und Kulturdirektion kann Lehrmittel von der Verwendung ausschliessen, wenn diese

a) allgemein anerkannte didaktische oder pädagogische Prinzipien nicht beachten,

b) nicht mit den Ideen und Zielen des Lehrplans übereinstimmen oder

c) die interkantonale Koordination erheblich erschweren.

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