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Art. 13 Volksschulgesetz (VSG) - Unentgeltlichkeit

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Art. 13 Volksschulgesetz (VSG) · Unentgeltlichkeit

1. An der öffentlichen Volksschule ist der Unterricht unentgeltlich.

2. Die Gemeinde gibt den Schülerinnen und Schülern die individuellen Lehrmittel und Schulmaterialien unentgeltlich ab. Sie ist ebenfalls für die Beschaffung und Bereitstellung der notwendigen allgemeinen Lehrmittel und der für den Unterricht notwendigen Geräte und Apparate verantwortlich.

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