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Art. 12a Volksschulgesetz (VSG) - Lehrplan für die französischsprachigen Volksschulen

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Art. 12a Volksschulgesetz (VSG) · Lehrplan für die französischsprachigen Volksschulen

1. Der Inhalt und die Befugnis zum Erlass des Lehrplans für die französischsprachigen Volksschulen richten sich nach den interkantonalen Bestimmungen.

2. Der Regierungsrat erlässt die für den Kanton Bern notwendigen zusätzlichen Lehrplanteile, insbesondere

a) zum obligatorischen und fakultativen Unterricht,

b) zur Unterrichtsorganisation,

c) zum Lehren und Lernen,

d) zur Unterrichtszeit für die Fachbereiche.

3. Er fasst die Beschlüsse gemäss Absatz 2 im Rahmen der von den zuständigen Organen beschlossenen Ausgaben sowie des Voranschlags und des Aufgaben- und Finanzplans.

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