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Art. 12 Volksschulgesetz (VSG) - Lehrpläne für die deutschsprachigen Volksschulen

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Art. 12 Volksschulgesetz (VSG) · Lehrpläne für die deutschsprachigen Volksschulen

1. Der Regierungsrat umschreibt in den Lehrplänen für die deutschsprachigen Volksschulen die Fächer sowie die Ziele und Inhalte für den Unterricht im Rahmen der Bestimmungen der Artikel 9 bis 11. Er berücksichtigt die Ergebnisse der interkantonalen Zusammenarbeit zu den Lehrplänen.

2. Er erlässt die für den Kanton Bern notwendigen zusätzlichen Lehrplanteile, insbesondere

a) zum obligatorischen und fakultativen Unterricht,

b) zur Unterrichtsorganisation,

c) zum Lehren und Lernen,

d) zur Unterrichtszeit für die Fachbereiche.

3. ...

4. Er fasst die Beschlüsse gemäss den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der von den zuständigen Organen beschlossenen Ausgaben sowie des Voranschlags und des Aufgaben- und Finanzplans.

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