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Art. 11a Volksschulgesetz (VSG) - Blockzeiten

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Art. 11a Volksschulgesetz (VSG) · Blockzeiten

1. Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt.

2. Der Unterricht findet soweit als möglich in Blockzeiten statt.

3. Die Blockzeiten umfassen mindestens vier Lektionen an den Vormittagen.

4. Innerhalb einer Gemeinde gelten die gleichen Blockzeiten.

5. Die Schulkommission kann Abweichungen von den Blockzeiten in folgenden Fällen zulassen

a für lokale Feiertage oder zur Verlängerung von Feiertagswochenenden,

b für besondere Anlässe wie Weiterbildung des Lehrerkollegiums,

c wenn die Schülertransporte es erfordern,

d **\*** auf der Sekundarstufe I.

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