432.210
VSGLEO
CH-BE
Art. 11 Volksschulgesetz (VSG) - Niveau- und Förderunterricht
Volksschulangebot
Art. 11 Volksschulgesetz (VSG) · Niveau- und Förderunterricht
1. Auf Antrag der Gemeinden können an der Sekundarstufe I folgende Unterrichtsformen in einzelnen Fächern eingeführt werden
a) Niveauunterricht mit unterschiedlichen Anforderungen je nach Begabung und Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler.
b) Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler, die fähig sind, in einen höhern Leistungskurs oder von der Realschule in die Sekundarschule bzw. von einer Realklasse in eine Sekundarklasse überzutreten.