Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
432.210 VSGLEO CH-BE

Art. 11 Volksschulgesetz (VSG) - Niveau- und Förderunterricht

Volksschulangebot
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (137 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Volksschulgesetz (VSG) · Niveau- und Förderunterricht

1. Auf Antrag der Gemeinden können an der Sekundarstufe I folgende Unterrichtsformen in einzelnen Fächern eingeführt werden

a) Niveauunterricht mit unterschiedlichen Anforderungen je nach Begabung und Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler.

b) Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler, die fähig sind, in einen höhern Leistungskurs oder von der Realschule in die Sekundarschule bzw. von einer Realklasse in eine Sekundarklasse überzutreten.

← Art. 10 Volksschulgesetz (VSG) Geltungsbereich Art. 11a Volksschulgesetz (VSG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →