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Art. 8 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) - Berichte über die Berufseignung und die Lernfortschritte

Ausbildung - Assistenz
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Art. 8 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) · Berichte über die Berufseignung und die Lernfortschritte

1. Die Assistentin oder der Assistent erhält nach drei und spätestens neun Monaten der Assistenz einen Bericht über die Berufseignung und die Lernfortschritte.

2. Bei teilzeitlicher Anstellung erfolgt der Bericht entsprechend später.

3. Am Ende der Assistenz erhält die Assistentin oder der Assistent einen Bericht über die erfolgreiche Absolvierung der Assistenz und die Berufseignung.

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