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431.51 EBAVOFCP CH-BE

Art. 7 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) - Ausbildungsstelle

Ausbildung - Assistenz
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Art. 7 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) · Ausbildungsstelle

1. Die Assistenz wird ohne Unterbruch und in der Regel bei der gleichen Ausbildungsstelle absolviert.

2. ...

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