431.51
EBAVOFCP
CH-BE
Art. 6 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) - Anstellung und Dauer
Ausbildung - Assistenz
Art. 6 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) · Anstellung und Dauer
1. Die Assistenz erfolgt in der Regel in vollzeitlicher Anstellung.
2. Bei vollzeitlicher Anstellung dauert die Assistenz im deutschsprachigen Kantonsteil eineinhalb und im französischsprachigen Kantonsteil zwei Jahre.
3. In besonderen Fällen kann eine teilzeitliche Anstellung mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent bewilligt werden. Die Assistenzdauer verlängert sich entsprechend.
4. Unterbrechungen in der Assistenz wegen Ferien, Schwangerschaft, Militärdienstes, Krankheit oder aus anderen Gründen werden nicht an die Assistenzdauer angerechnet, soweit sie insgesamt im deutschsprachigen Kantonsteil die Dauer von 12 Wochen und im französischsprachigen Kantonsteil die Dauer von 16 Wochen übersteigen.