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431.51 EBAVOFCP CH-BE

Art. 5 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) - Begriff

Ausbildung - Assistenz
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Art. 5 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) · Begriff

1. Die Assistenz ist der praktische Teil der Ausbildung.

2. Die Assistentin oder der Assistent arbeitet insbesondere in folgenden Bereichen mit

a) Psychologische Beurteilungen und Beratungen von Kindern und Jugendlichen, Eltern und Familien bei Lern-, Leistungs- und Verhaltensproblemen sowie bei Entwicklungsstörungen,

b) Beratung von Lehrkräften und Institutionen in Bezug auf den psychologischen, pädagogischen oder heilpädagogischen Umgang,

c) Veranlassung von heilpädagogischen und pädagogisch-therapeutischen Massnahmen,

d) Sachverständigengutachten im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder des Zivilgerichts.

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