Art. 4 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) - Zulassung
Art. 4 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) · Zulassung
1. Zur Ausbildung kann im Rahmen der verfügbaren Plätze zugelassen werden, wer
a) sich nach Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG)[[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_2946887_2_2_c) Psychologin oder Psychologe nennen darf und
b) über Hochschulstudienleistungen im Bereich Psychopathologie verfügt.
c) ...
2. Im deutschsprachigen Kantonsteil ist zusätzlich eine pädagogische Praxistätigkeit von sechs Monaten bei einer Präsenzzeit von 42 Stunden pro Woche aufzuweisen, bei teilzeitlicher Anstellung eine entsprechend längere pädagogische Praxistätigkeit.
3. Die Zulassung erfolgt über eine Anstellung nach der Verordnung vom 3. September 2008 über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung, PAV)[[3]](#paragraphtext_content_fn_4793639_2_3_c) an einer regionalen Erziehungsberatungsstelle.